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Rugbypack

Mainz e.V.

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Satzung des RSG Rugbypack Mainz e.V.

§1 (Name, Sitz und  Zweck)

(1)   Der am 4.2.1994 in Mainz gegründete Rollstuhlsportverein trägt den Namen „RSG Rugbypack Mainz e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

(2)   Der Verein will Mitglied des zuständigen Landesfachverbandes Rollstuhlsport im Behinderten-Sport Verband Rheinland-Pfalz e.V. sowie im Deutschen Rollstuhlsportverband e.V. werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und zwar insbesondere durch die sportliche und gesellschaftliche Förderung und Integration behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1)   Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau, sowie Jugendliche nach Vollendung des 6.Lebensjahres werden. Das Ziel der Mitgliedschaft soll die Ermöglichung der organisierten Ausübung von Integrativen Sportarten auf Basis von Rollstuhlsportarten sein.

(2)   Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern (gesetzlich anerkannten Begleitpersonen eines körperlich Schwerbehinderten). Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18.te Lebensjahr vollendet haben. Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied werden.

(3)   Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen und unmündigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegebenenfalls kann eine Anhörung des überwachenden Arztes bzgl. der Sporttauglichkeit des Antragstellers durchgeführt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.

 

§3 (Verlust der Mitgliedschaft)

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2)   Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendermonates unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig.

(3)   Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a)      wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b)      wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

c)      wegen unehrenhafter Handlungen

(4)   Die Mitgliedschaft erlischt, bei Zahlungsrückstand des fälligen Jahresbeitrages, trotz erfolgter Mahnung. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft aus §3.4 erhält das Vereinsmitglied eine einfache Benachrichtigung.

 

§4 (Beiträge)

(1)   Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§5 (Stimmrecht und Wählbarkeit)

(1)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.ten Lebensjahr, außer den Fördermitgliedern und den außerordentlichen Mitgliedern.

(2)   Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

(3)   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters vorlegt.

(4)   Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§6 (Vereinsorgane)

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

§7 (Mitgliederversammlung)

(1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)      der Vorstand beschließt, oder

b)      ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4)   Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 7 tagen liegen.

(5)   Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)      Bericht des Vorstandes

b)      Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)      Entlastung des Vorstandes

d)      Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e)      Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

f)        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.

(6)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(7)   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8)   Anträge können gestellt werden:

a)      von den Mitgliedern,

b)      vom Vorstand.

(9)   Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

 

§8 (Vorstand)

(1)   der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a)      dem 1. Vorsitzenden,

b)      dem 2. Vorsitzenden

c)      und dem Kassierer

(2)   Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie Vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden ausüben.

(3)   Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

a)                 die Bewilligung von Ausgaben

b)      die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen

c)      die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

d)      alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

(4)   Der 1.Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt.

(5)   Der 1.Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte, Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1.Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand über die Kassenlage zu berichten.

(6)   Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. Hierzu wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt, der jederzeit durch den Vorstandsbeschluss erweitert oder geändert werden kann.

(7)   Sofern es die Vereinsinteressen erfordern, werden für den Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet. Die Ausschüsse sind in Ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

 

§9 (Wahlen)

 Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig

 

 

 

§10 (Kassenprüfung)

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstellen der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

 

§11 (Auflösung des Vereins)

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2)   Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)      der Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b)      von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3)   Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu Verwenden hat.

 

 

Das Eigentumsrecht des Landesversorgungsamtes muss gewahrt bleiben.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6.12.2002 genehmigt.

 

 

 

 

Mainz  den 6.12.2002

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